Impressum & AGB

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McDynamic GmbH
Via Sogn Gieri 27A
CH-7402 Bonaduz
Schweiz

 

Vorsitzender der Geschäftsführung: Dipl.-Ing. Dirk Tillich

Handelsregister Kanton Graubünden: CH-110.048.919
UID: CHE-110.048.919
MWST/VAT:  CHE-110.048.919 MWST

 

 

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

McDynamic GmbH, Schweiz

Stand Februar 2023

1. Allgemeines
Soweit von uns nicht schriftlich anderweitige Vereinbarungen bestätigt sind, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Alle Aufträge werden
aufgrund dieser Bedingungen angenommen und ausgeführt. Sie gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen. Der Käufer erkennt sie durch Auftragserteilung an. Etwa anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt.

2. Angebot und Auftrag
Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Angebote sowie alle Aufträge bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Anstelle dieser kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten. Mindestauftragswert CHF 150.00 (Schweizer Franken). Bei Aufträgen unter CHF150.00 netto Warenwert wird auch ohne vorherige Ankündigung ein Bearbeitungszuschlag von CHF 30.00 erhoben. Bei Kauf nach Muster behalten wir uns geringfügige Abweichungen in Qualität, Farbe und Ausführung vor, soweit diese fertigungstechnisch bedingt sind. Wir behalten uns Unter-/Überlieferungen von bis zu 10% vor.

3. Preise und Nebenkosten
Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sie verstehen sich, soweit nicht anders im Angebot angegeben, in Schweizer Franken CHF, gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Veränderungen der Rohstoffpreise über 5% berechtigen zur Preisanpassung.

4. Lieferung und Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. Holt der Käufer die Ware bei einem unserer Verkaufslager ab, so wird keine Fracht vergütet. Kosten für Eilversand(Expressgut) gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge sind zulässig und werden zur Zahlung fällig. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn wir es übernehmen, die Ware zudem Versandbeauftragten zu schaffen. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Lieferung erfolgt nur auf feste Rechnung, so dass bestellte und gelieferte Ware nicht zurückgenommen werden kann. Vergriffene Sorten werden gegebenenfalls durch ähnliche ersetzt, Abweichungen in der Ausführung vorbehalten.

5. Lieferzeit
Liefertermine sind von der Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen abhängig. Unsere Lieferpflicht ruht solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Wir behalten uns vor, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen oder Vorauszahlung zu verlangen, falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen. Ergeben Auskünfte oder andere Umstände eine Gefährdung unserer Ansprüche aus dem Liefervertrag, so sind wir ohne jede Entschädigungspflicht bei Aufrechterhaltung unserer Ansprüche auch aus Teilleistungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der gesetzten Frist Sicherheit leistet. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und dem Zahlungseingang von einer gegebenenfalls vereinbarten Vorauszahlung. Das jeweils spätere Datum gilt. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder bei Unmöglichkeit der Versendung die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges –angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käuferbaldmöglichst mit. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in einem solchen Fall die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte herleiten. Halten wir eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht ein, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Für unvollständige Lieferungen gilt diese sinngemäss; ein Rücktritt vom Vertrag ist hier jedoch nur dann zulässig, wenn die unvollständige Lieferung für den Käufer wertlos ist. Der Schadensersatz bleibt in jedem Fall auf den doppelten Auftragswert begrenzt. Bei Lieferung auf Abruf erlischt unsere Lieferpflicht, wenn der Käufer nicht binnen sechs Monaten nach Auftragserteilung abruft. Wir sind jedoch auch nach Ablauf dieser Frist berechtigt, Abnahme der Ware oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Lieferfrist steht auch still, wenn die vom Käufer zu liefernden Unterlagen oder Zubehörteile fehlen.

6. Verpackung
Die Art der Verpackung bleibt uns überlassen. Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen, soweit nicht anders vereinbart. Sie bildet in jedem Fall einen Teil der Ware und ist deshalb bei Fälligkeit des gesamten Kaufpreises zu bezahlen.

7. Versicherung
Wird eine Transportversicherung gewünscht, ist dies ausdrücklich zu vermerken.Die Prämie wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Ansprüche aus Transportschäden können in diesem Fall nicht gestellt werden.

8. Auskünfte und Erteilung von Rat
Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Zahlungsbedingungen
Für Werkzeuge und Formen sind 50% des Preises sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung als Anzahlung und 50% nach Empfang der ersten Muster oder Probestücke vom Käufer netto ohne Abzug innerhalb 7 Tagen zu bezahlen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Werden Werkzeuge nicht ausdrücklich zu einem Festpreis angeboten, so gilt der genannte Preis als Richtpreis, d. h. die genauen Werkzeugkosten können erst nach Fertigstellung der Konstruktionszeichnungen genannt werden. Für Fertigwaren sind unsere Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Bei Verzug werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, 7% über dem jeweiligen 3-Monats-Libor CHF Zinssatz der Schweizerische Nationalbank, berechnet. Der Käufer hat auch unsere im Zusammenhang mit dem Verzug entstehenden Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, insbesondere die Kosten in- und ausländischer Rechtsanwälte. Ist ein Bonus-System vereinbart, entfällt ein Bonusanspruch bei Zahlungsverzug, und zwar rückwirkend für den gesamten Bonuszeitraum, in welchem der Zahlungsverzug eintritt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt für die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die weder auf einer unbestrittenen noch auf einer rechtskräftig festgestellten Forderung beruhen. Zahlungen an Dritte werden nur anerkannt, wenn diese sich in jedem einzelnen Falle durch eine besondere schriftliche Vollmacht ausweisen können oder eine von uns ausgestellte Quittung vorlegen. Grundlage für jede Lieferung ist die Kreditwürdigkeit des Käufers. Wird uns während der Vertragsdauer Negatives über die Kreditwürdigkeit des Käufers bekannt oder befindet er sich mit einer Zahlung in Verzug, so werden unsere gesamten Außenstände beim Käufer sofort zur Zahlung fällig. Außerdem steht uns das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen, Sicherheiten zu fordern oder von laufenden Verträgen zurückzutreten. Von Käufern, mit denen noch keine laufende Geschäftsverbindung besteht, können wir die Angabe von Bank- und Handelsreferenzen erbeten; sonst wird Einverständnis zur Lieferung per Nachnahme vorausgesetzt. Für jedes Mahnschreiben wird neben etwaigen Verzugszinsen eine Entschädigung für den Verwaltungsaufwand in Höhe von CHF 30.00 berechnet. Der Käufer ist auch aufgrund irgendwelcher Forderungen, besonders in Bezug auf Gewährleistungsansprüche, ohne vorherige Vereinbarung mit uns nicht von der Zahlung des Gesamt- oder Teilbetrages an uns befreit.

10. Mängelrügen und Gewährleistung
Maßgebend für Qualität und Ausführung gepresster und gespritzter Waren sind die Durchschnitts-Ausfallmuster, welche wir dem Käufer zur Prüfung vorgelegt haben, auch wenn Abweichungen gegenüber der Zeichnung bestehen. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der Kunststoffteile sowie für ihre praktische Eignung bezüglich Form und Material trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
Werkzeugherstellung und Teileproduktion erfolgen nach dem Stand der Technik, der in der DIN/ISO 20457 mit Normalfertigung ausführlich beschrieben ist. Darüber hinaus gehende Masse bedürfen einer separaten Absprache und unserer expliziten, schriftlichen Bestätigung. Andernfalls liefern wir unabhängig von den Zeichnungsmassen nach dem o.g. Stand der Technik. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen in geeigneter Weise auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Die Untersuchung ist im Hinblick auf die Eignung der Ware für den vorgesehenen Einsatz durchzuführen. Beanstandungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens acht Tage nach Eingang der Ware, vom Käufer angezeigt werden. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang bei uns an. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer aus unsachgemässer Lagerung oder Behandlung entstehen. Ergibt die von uns oder vom Hersteller des Liefergegenstandes vorgenommene Überprüfung des Liefergegenstandes wegen eines vom Käufer angezeigten Mangels, dass ein solcher tatsächlich nicht vorliegt, trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung sowie die Fracht-, Versandkosten einschließlich etwaiger Reisekosten. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, so steht dem Käufer das Recht zu, Wandlung oder Minderung zu verlangen. Fehlt der verkauften Ware nach einer angemessenen Nachfrist im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern. Ebenso ist ein Schadenersatz wegen Mangelfolgeschäden, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, ausgeschlossen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Mängelrügen entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Käufers, die in einem Mangel der Lieferung ihren Grund haben, verjähren 6 Monate nach Lieferung.

11. Werkzeuge und Formen
Spritzguss- oder sonstige Formen und Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind soweit nicht anders vereinbart das Eigentum des Käufers mit allen damit verbundenen Risiken und werden ausschließlich für Aufträge des Käufers verwendet. Sie werden vom Fertigwarenproduzenten gelagert. Sie sind dem Käufer auf seinen Wunsch oder auf den des Fertigwarenproduzenten dem Käufer zu liefern, und zwar in jenem Verschleiß- und Alterungszustand, den sie zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe aufweisen. Die Kosten für die Lieferung werden vom Käufer getragen. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung zwischen uns und dem Käufer voraus. Verschleißreparaturen trägt der Käufer. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Für den Fall, dass der Käufer die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, können wir die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterverwenden. Vorstehende Bedingungen über Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um uns gehörende Formen für allgemein übliche und verwendbare Artikel handelt.

12. Zubehörteile
Vom Käufer zugelieferte Einlegeteile hat der Hersteller nur über den schadlosen Einsatz im Werkzeug und nur vor der ersten Abmusterung zu prüfen. Der Käufer haftet für die Qualität und die Gebrauchstauglichkeit der beigestellten Teile. Die Menge muss die bestellte Stückzahl um 10% übersteigen. Zusätzliche Kostenwegen Fabrikationserschwerung, hervorgerufen durch ungenaue oder sonst mangelhaft gelieferte Teile, werden gesondert verrechnet. Treten durch fehlerhafte Einlegteile in der Serie Schäden am Werkzeug auf, haftet der Käuferfür die Kosten, die durch die Wiederherstellung verursacht werden. Die Kosten für den Transport der Einlegteile zur Fertigungsstätte trägt der Käufer. Treten durch eine zu späte Bereitstellung von Einlegteilen Lieferverzögerungen ein, verschiebt sich der Liefertermin automatisch um den betreffenden Zeitraum.

13. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen getilgt hat, dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Die Vorbehaltsware ist mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und sofort nach Übernahme auf Kosten des Käufers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden angemessen zu versichern. Entsprechende Versicherungsansprüche gelten hiermit bereits jetzt an uns abgetreten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Wechsel undSchecks werden jeweils erst nach Einlösung als Bezahlung gewertet. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen an ihn, sowie seine Ansprüche aus einer etwaigen Abtretung dieser Forderungen an einen Dritten, tritt der Käufer mit Neben- undSicherungsrechten einschliesslich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer jeweiligen Ansprüche schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert einschließlich Mehrwertsteuer der mit veräußerten Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer der mit verarbeiteten Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf er nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen, dies gilt auch bei Exportgeschäften. Pfändungen, von welchen unsere Ware betroffen werden sollte, sind uns unverzüglich unter Vorlage des einschlägigen Pfändungsprotokolls zu melden. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers hat dieser auf unser Verlangen uns die Vorräte an Vorbehaltswaren mitzuteilen und uns deren Rücknahme zu ermöglichen. Er hat ferner die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zahlungsverzug, insbesondere auch bei allgemeiner Zahlungseinstellung, sind wir berechtigt, sofortige Aussonderung unserer Vorbehaltsware und deren Herausgabe an uns zu verlangen; sofern die Ware nicht mehr vorhanden ist, werden unsere befristeten Forderungen sofort fällig. Gegebene Wechsel sind in solchen Fällen unabhängig von ihrer Fälligkeit sofort in bar einzulösen, insbesondere wenn auch nur einer von mehreren Wechseln zu Protest gehen sollte. b) Ergänzung für ausländische Käufer: Wurde die Ware vor Zahlung aller vom Käufer aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt sie bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit dies nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattetes uns aber, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei unseren Massnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen wollen.

14. Urheberrechte
Der Käufer übernimmt die Verantwortung, dass die nach seinen Vorgaben erstellten Produkte keine Urheberrechte und Patente Dritter verletzen. Der Käufer hält bei einem allfälligen Rechtsstreit den Hersteller schadlos.

15. Produkthaftung, weitere Ansprüche Dritter
Wird der Hersteller von Dritten aus Produkthaftung oder aus anderem Rechtsgrund belangt, übernimmt der Käufer einen allfälligen Rechtsstreit zur Austragung und hält den Hersteller schadlos.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Chur, Kanton Graubünden, Schweiz. Es gilt das Schweizer Recht. Die Vertragsparteien sollen eine gütliche Lösung für alle entstehenden Streitigkeiten anstreben. Falls eine solche nicht erreicht werden kann, ist Chur der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten einschliesslich Gewährleistungsansprüche, Wechsel- und Urkundenprozesse sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, auch wenn eine Mehrzahl an Beklagten oder Klagende vorhanden ist.

17. Rechtswirksamkeit
Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nichtig sein sollte, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.